Neue Entwicklungen: ein Ding der Unmöglichkeit
Wie erinnerlich hatte die DRL dem DRB offene Gespräch für den 10., alternativ den 17.12.2016 angeboten und dazu ein Eckpunktepapier beigefügt. Diese Gesprächseinladung wurde auch auf der Homepage veröffentlicht. Die Absage durch den DRB erfolgte prompt. Die DRL hat die Einladung dennoch aufrecht erhalten. Den 10.12.2016 als erste Möglichkeit zum Gespräch hat der DRB verstreichen lassen. Zum 17.12.2016 liegt der DRL keine Rückäußerung vor.
Dennoch bleibt der DRB nicht untätig. Seine Aktivitäten erfolgen jedoch fernab der Öffentlichkeit. Es tut not, das Gebaren des aktuellen Vorstands offenzulegen.
Wir erinnern an dieser Stelle daran, dass die eigene Satzung (§ 3) den DRB insbesondere dazu verpflichtet:
- den Ringkampfsport und seine Entwicklung zu fördern
- seine Verbände und Vereine in allen fachlichen Fragen zu fördern und zu unterstützen,
- die Jugendarbeit zu pflegen und zu fördern
Fernab der Öffentlichkeit trifft der aktuelle Vorstand des DRB folgende Maßnahmen oder bereitet sie vor:
- Verschärfung der Strafordnung
- Scharfe Athletenvereinbarung
Ad 1: Verschärfung des Regelwerks
Wir möchten vorab darauf aufmerksam machen, dass der DRB von den Vereinen die Anmeldung zur Bundesliga am 20.12.2016 erwartet. Man hat sich mit Ausfüllen dieser Anmeldung dem gesamten Regelwerk des DRB zu unterwerfen, und zwar in der jeweils geltenden Fassung, d.h. auch inklusive späterer Änderungen.
Doch schon aktuell stehen Änderungen an, die den Vereinen jedoch nicht kommuniziert worden sind.
Aktuell hat der DRB im schriftlichen Verfahren (§ 24 der Satzung) den Landesorganisationen (LO) ein Abstimmungsformular übersandt, das die Stimmberechtigten mit Namen, Datum und Unterschrift zu unterzeichnen und bis 14.12.2016 zurückzureichen haben.
Der Grundsatz der geheimen Wahl nach §§ 24, 21 II der Satzung ist dadurch verletzt. Ebenso liegt die Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für die Durchführung dieses Verfahrens wäre, nicht vor.
Schwerer als diese formalen Verstöße wiegt jedoch deren Inhalt:
§ 3 Nr. 3 und Nr. 4 (neu) Strafordnung
(3) Die Strafordnung gilt für Ringer, Vereine, Vereinsverantwortliche, Kampfrichter bei Veranstaltungen der Bundesliga des DRB, Landesorganisationen sowie für Verbandsverantwortliche und Ehrenmitglieder des DRB
(4) Ein Verein ist für Handlungen seiner Vertreter oder anderer Personen, die in oder unter seinem Namen gehandelt haben in gleicher Weise verantwortlich wie für vereinsbezogene Handlungen seiner Mitglieder und Kampfrichter.
§ 35 Zustimmungsloser Wettkampf (neu) Strafordnung
Wer im In- oder Ausland ohne vorherige Zustimmung des Verbandes Einzel- oder Mannschaftskämpfe oder andere, ringkampfsportliche Veranstaltungen austrägt wird mit bis zu 48 Monaten Sperre und/oder bis zu 25.000,-€ Geldstrafe bestraft.
§ 38 Störung der Verbandsinteressen (neu) Strafordnung
Ein (Einzel-)Mitglied, das durch sein Handeln bzw. Unterlassen gegen die Interessen des Verbandes, seines Zwecks und seiner Ziele sowie Aufgaben verstößt, das Ansehen des Verbandes im In- und Ausland schädigt oder in besonderem Maße die Belange der Sportbewegung gefährdet und dadurch das Verbandsleben stört, wird mit bis zu 48 Monaten Sperre, und/oder bis zu 25.000 € Geldstrafe bestraft.
Als Verstoß gegen die Verbandsinteressen gilt insbesondere der Versuch der Gründung einer eigenständigen Ligenstruktur außerhalb der Verbandsstrukturen bzw. ohne Zustimmung des Verbandes.
§ 38 b Verstoß gegen das Nachwuchskonzept des Verbandes
Verstößt ein am Bundesligabetrieb teilnehmender Verein oder eine teilnehmende Sportgesellschaft gegen die in den Bundesligarichtlinien festgelegte Bestimmungen zum DRB Nachwuchskonzept, wird dieser Verstoß mit einer Sperre von bis zu 12 Monaten, und/oder bis zu 5.000,– € Geldstrafe bestraft.
Wir halten also fest:
Schon der Versuch der Gründung einer eigenständigen Ligenstruktur eröffnet dem DRB die Möglichkeit zur Sperre von 4 Jahren und zur Geldstrafe von 25.000 Euro. Das Regelwerk schafft dem DRB die Berechtigung,
- alle Ringer,
- alle Vereine mit allen Mannschaften, insbesondere Jugendmannschaften
- alle Vereinsverantwortlichen,
- alle Kampfrichter,
- alle Landesorganisationen und
- alle Verbandsverantwortlichen
mit dieser Sperre und dieser Geldstrafe zu belegen. Die Betroffenen können dann an keinem Wettkampf, sei es eine Einzelmeisterschaft, ein Jugendturnier, ein Qualifikationsturnier zu Olympischen Spielen, an Welt- oder Europameisterschaften mehr teilnehmen.
Wer so entschlossen im stillen Kämmerlein die schlimmstmöglichen Drohungen gegenüber seiner Basis ausspricht und einleitet, nämlich Vereinen durch Sperre den Sinn und Zweck ihrer Jugendarbeit, ihrer Aufbauarbeit für das Ringen zu entziehen, den Ringern den Zugang zu Meisterschaften durch Sperre zu entziehen, offenbart, worum es ihm in Wirklichkeit geht: das eigene, alleinige und absolute Machtmonopol mit der Erwartung absoluter Unterordnung aller Betroffenen.
Ein Vorstand, der ein solches Regelwerk auf den Weg bringt, steht im völligen Widerspruch zu seinen Zwecken und Aufgaben. Er macht sich selbst für den Ringsport untragbar. Die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben wird in diesem Moment als „Sperre und Geldstrafe“ reduziert und konterkariert.
Hier nimmt ein Vorstand den Sport mit seinen Vereinen, den Kindern, Jugendlichen und Ehrenamtlichen zur Geisel.
Die tatsächliche Denkart des aktuellen Vorstands des DRB zeigt folgendes Beispiel:
Die Frist für die LO’s zur Abstimmung über diese Regeländerungen läuft am 14.12.2016 ab. Durch dieses Regelwerk wird die Möglichkeit der Sperre erst geschaffen (s.o.). Bereits vor Ablauf der Frist, nämlich am 11.12., 11:38 Uhr schreibt das Vorstandsmitglied Diener in einer der DRL vorliegenden Mail (Zitat): „Vereine die sich einer wilden Liga (DRL) anschließen werden vom DRB gesperrt.“
Es ist dem Vorstand Diener egal, dass am 11.12. dafür noch gar keine Rechtsgrundlage bestand.
Es ist dem Vorstand egal, dass die LO’s darüber abzustimmen haben und damit auch das Recht haben, diese Regeländerungen abzulehnen.
Es ist dem Vorstand egal, dass das Ergebnis dieser Abstimmung erst nach dem 14.12.2016 endgültig feststeht.
Dem Vorstand ist scheinbar die Satzung des DRB egal.
Es sind diese Erkenntnisse voller Bitterkeit, die Szenarien voller offener und versteckter Sanktionsdrohungen, die nur eines erkennen lassen: wir verraten unseren Sport und unsere satzungsmäßigen Ziel, wir verraten die Jugend, die Ringer und die Aufbauarbeit der Vereine, wenn wir so weitermachen!
Ad 2: Scharfe Athletenvereinbarung
Den Kaderathleten wurde eine Vereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung heißt es:
Die Aufnahme und der Verbleib im Bundeskader des DRB wird durch den Sportdirektor in Zusammenarbeit mit den Bundestrainern und unter Beachtung der Nominierungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung des DRB entschieden und den Athleten zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus müssen für die Aufnahme und den Verbleib im Kader folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- …
- keine Teilnahme an nicht verbandsautorisierten Wettkämpfen
Klartext: wer irgendwo anders ringt als in der Bundesliga des DRB kommt nicht in den Kader. Wer bereits drin ist, fliegt raus! Vereine, denen ein solcher Ringer angehört, können insgesamt und mit allen Mannschaften, inkl. deren Repräsentanten, Vorstandsmitgliedern, Trainern etc. gesperrt werden.
Aus persönlichen Gesprächen wird klar, dass die Athleten nun um die Möglichkeit der Teilnahme an nationalen Meisterschaften ebenso fürchten, wie auch darum, nicht mehr bei Europameisterschaften, Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen starten zu können.
Mehr noch: im Zusammenspiel mit den Änderungen der Strafordnung entsteht gerade für die Kaderathleten die Drohung des Kaderverlusts, evtl. Verlust des Platzes bei der Sportförderung in Bundeswehr, Zoll, Polizei etc., der Verlust auf Start an allen Meisterschaften und eine 4-jährige Sperre. D.h. es droht der Totalverlust der sportlichen Existenz. Der DRB bieten dem Kaderathleten im Zusammenspiel aus Regelwerk und Athletenvereinbarung nur einen Ausweg, nämlich die unmündige, absolute und bedingungslose Unterwerfung unter den DRB.
Die DRL sichert den betroffenen Vereinen und Athleten jede Unterstützung zu. Die vom Vorstand des DRB angestrebten Maßnahmen sind rechtswidrig (u.a. Verstoß gegen Art. 101, 102 AEUV, vgl. die Prinzipien nach EuGH Urteil vom 18. Juli 2006, AZ: C‑519/04 P (Meca-Medina und Majcen)).
Die betroffenen Kaderathleten werden wir ebenfalls unterstützen. Denn es gilt nach BGH, Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 23/14 (OLG Frankfurt a. M.) = NZG 2015, 1282:
Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, ist verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt (vgl. Lambertz, Die Nominierung im Sport, 2012, S. 65 f.)
(Hinweis: im konkreten Fall ging es um die Teilnahme an Olympischen Spielen, unter Voraussetzungen für die Leistungsgewährung sind objektiv-neutrale, dem Prinzip der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG folgende Kriterien zu verstehen).
Die DRL sichert allen Betroffenen volle Unterstützung zu. Wir wollen nicht, dass Angst vor Drohung und Sanktion das Wohl des Sports, der Vereine, der Athleten und Jugendlichen, verdrängen. Denn „Angst essen Seele auf“ (Filmtitel von R. W. Fassbinder).
Ein Gedanke zu „Neue Entwicklungen: ein Ding der Unmöglichkeit“
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